Verbot von sittenwidrigen Mustern

§ 3 (1) Nr. 3 GeschmMG

Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten kann nur ausgegangen werden, wenn das angemeldete Muster einen diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Eindruck vermittelt.1)

siehe auch

§ 3 GeschmMG → Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

1)
vgl. BPatG, Beschl. v. 03.03.2005 – 10 W (pat) 713/02; BPatG, Beschl. v. 16.01.2003 – 10 W (pat) 714/01, GRUR 2004, 160 – Vibratoren