Teilung einer Sammelanmeldung

§ 11 (1) GeschmMV

Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

§ 11 (2) GeschmMV

In der Teilungserklärung sind anzugeben:

  1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
  2. die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
§ 11 (3) GeschmMV

Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.

§ 11 (4) GeschmMV

Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

siehe auch