Neuheit

§ 2 (2) GeschmMG

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

§ 2 (1) GeschmMG → Geschmacksmusterschutz
§ 2 (3) GeschmMG → Eigenart

Für die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist, kommt es nicht darauf an, ob seine Form als solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind.1)

Bei Prüfung der Vorbekanntheit eines Musters ist auf die objektive Zugänglichkeit des Musters für EG-Fachkreise im normalen Geschäftsbetrieb abzustellen (§ 5 GeschmG), d.h. auch ein Ausstellen des Musters auf einer für die jeweiligen Fachkreise bedeutenden Messe in der Schweiz gilt als Offenbarung. Im Zweifelsfalle gilt Beweislastumkehr, d.h. es ist nach § 5 S. 1 GeschmG vom Musterinhaber nachzuweisen, dass das Muster den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dessen Anmeldetag bekannt sein konnte.

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand