Im Sinne dieses Gesetzes ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Muster
§ 1 Nr. 2 GeschmMG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 GeschmMG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 GeschmMG → Rechtsinhaber
§ 4 GeschmMG → Bauelemente komplexer Erzeugnisse