Stellt das Amt fest, dass der Antrag auf Nichtigerklärung Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], Artikel 28 Absatz 1 [→ Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster] dieser Verordnung oder anderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder dieser Verordnung nicht entspricht, so teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu beheben.
Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.
Stellt das Amt fest, dass die Gebühren nicht entrichtet worden sind, so teilt es dies dem Antragsteller mit und weist ihn darauf hin, dass der Antrag als nicht gestellt gilt, wenn er die Gebühren nicht innerhalb einer festgelegten Frist entrichtet.
Werden die Gebühren nach Fristablauf gezahlt, so werden sie dem Antragsteller erstattet.
Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Absatz 1 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller mitgeteilt.
Gilt ein Antrag gemäß Absatz 2 als nicht gestellt, so wird dies dem Antragsteller ebenfalls mitgeteilt.
Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster