Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern

Artikel 108 GGV

Die Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern gelten für Beschwerden, die diese Kammern im Rahmen dieser Verordnung bearbeiten, unbeschadet der erforderlichen Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen, die nach Maßgabe des in Artikel 109 Absatz 2 [→ Ausschuss] vorgesehenen Verfahrens angenommen wurden.

Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster