Unterschrift, Name, Dienstsiegel

Artikel 41 (1) GGDV

Alle Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes geben die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen der zuständigen Bediensteten an. Sie werden von den Bediensteten unterzeichnet oder mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes versehen.

Artikel 41 (2) GGDV

Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass andere Mittel zur Angabe der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der zuständigen Bediensteten oder eine andere Kennzeichnung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

Art. 38 - 41 GGDV (Kapitel VII) → Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster