Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung

Artikel 21 GGDV

Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Eintragung unterrichtet das Amt den Inhaber und die Inhaber von im Register eingetragenen Rechten an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster einschließlich Lizenzen von dem bevorstehenden Ablauf der Eintragung. Unterbleibt die Unterrichtung, so beeinträchtigt dies nicht den Ablauf der Eintragung.

Art. 21 - 22a GGDV (Kapitel III) → Verlängerung der Eintragung

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster