Übermittlung auf elektronischem Wege

Artikel 67 (1) GGDV

Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 [→ Schriftliche und andere Übermittlungen] bei Einreichung einer Probe können Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters elektronisch übermittelt werden; dies gilt auch für die Wiedergabe des Geschmacksmusters.

Die Bedingungen werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

Artikel 67 (2) GGDV

Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.

Artikel 67 (3) GGDV

Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Artikel 66 Absatz 2 [→ Übermittlung durch Fernkopierer] entsprechend.

Artikel 67 (4) GGDV

Wird dem Amt eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.

Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) → Schriftliche Mitteilungen und Formblätter

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster