Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Artikel 10 (2) GGV → Grad der Gestaltungsfreiheit
Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden.1)
Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.2)
Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz [→ Vorbekannter Formenschatz] bestimmt.3) Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen.4)
Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - wie auch beim deutschen Geschmacksmuster [§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang] - die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon [Artikel 36 (1) c) GGV → Wiedergabe des Geschmacksmusters].5)
Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG [→ Gegenstand des Schutzes] entsprechende Bestimmung. Dass der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, ist jedoch ein allgemein anerkannter Grundsatz des Geschmacksmusterrechts.6))
Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.7)
Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet - wie auch die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters - selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster, wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält.8)
Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.9)
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist.10)
Artikel 36 (1) c) GGV → Wiedergabe des Geschmacksmusters
§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster