Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung

Artikel 31 (1) GGDV

Weist das Amt den Antrag auf Nichtigerklärung nicht gemäß Artikel 30 [→ Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung als unzulässig] zurück, so übermittelt es dem Inhaber den Antrag und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

Artikel 31 (2) GGDV

Gibt der Inhaber keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über die Nichtigkeit entscheiden.

Artikel 31 (3) GGDV

Das Amt übermittelt alle Stellungnahmen des Inhabers an den Antragsteller und kann diesen auffordern, sich innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu zu äußern.

Artikel 31 (4) GGDV

Alle Mitteilungen oder Schriftsätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 [→ Prüfung des Antrags] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.

Artikel 31 (5) GGDV

Das Amt kann die Parteien zu einer gütlichen Beilegung auffordern.

Artikel 31 (6) GGDV

Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das Internationale Büro von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.

Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster