Prüfung auf Schutzverweigerung

Artikel 11a (1) GGDV

Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a [→ Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse] dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend das „Internationale Büro“ genannt) spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte“ genannt), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates [ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.] genehmigt wurde, die Gründe für die Verweigerung angibt.

Artikel 11a (2) GGDV

Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] Gelegenheit hat, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.

Artikel 11a (3) GGDV

Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] in einem Verfahren vor dem Amt vertreten lassen, so hat die Mitteilung den Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter zu ernennen, der unter Artikel 78 Absatz 1 dieser Verordnung fällt.

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist gilt entsprechend.

Artikel 11a (4) GGDV

Versäumt es der Inhaber, innerhalb der genannten Frist einen Vertreter zu ernennen, so verweigert das Amt den Schutz der internationalen Eintragung.

Artikel 11a (5) GGDV

Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist nicht eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Diese Entscheidung ist gemäß Titel VII [→ Beschwerden der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] mit der Beschwerde anfechtbar.

Artikel 11a (6) GGDV

Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.

Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster