Mündliche Verhandlung

Artikel 64 (1) GGV

Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 64 (2) GGV

Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster