Ladung zur mündlichen Verhandlung

Artikel 42 (1) GGDV

Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 dieses Artikels zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 64 [→ Mündliche Verhandlung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster] geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

Artikel 42 (2) GGDV

Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.

Artikel 42 (3) GGDV

Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

Art. 42 - 46 GGDV (Kapitel VIII) → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster