Das Amt kann, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird, davon ausgehen, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt.
Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster