Geschmacksmuster von Verbindungselementen

Artikel 8 (2) GGV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfuellen können.

Artikel 8 (3) GGV

Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 [→ Neuheit] und 6 [→ Eigenart] festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Art. 8 (1) GGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster