Fristablauf in besonderen Fällen

Artikel 58 (1) GGDV

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden.

Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die Tage, an denen das Amt nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist, durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.

Artikel 58 (2) GGDV

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung.

Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt Unterabsatz 1 für alle Beteiligten.

Die Dauer der Unterbrechung oder Störung gemäß Unterabsatz 1 wird durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.

Artikel 58 (3) GGDV

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] oder in der vorliegenden Verordnung für Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) [→ Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehen sind.

Artikel 58 (4) GGDV

Ist der ordnungsgemäße Dienstbetrieb des Amtes durch ein außerordentliches Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört und verzögern sich dadurch amtliche Benachrichtigungen über den Ablauf von Fristen, so können die innerhalb dieser Fristen vorzunehmenden Handlungen noch innerhalb eines Monats nach der Zustellung der verspäteten Benachrichtigung wirksam vorgenommen werden.

Der Beginn und das Ende einer solchen Unterbrechung oder Störung werden vom Präsidenten des Amts festgestellt.

Art. 56 - 58 GGDV (Kapitel X) → Fristen

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster