Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] oder der vorliegenden Verordnung eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 [→ Zustellung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam.
Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen.
Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.
Art. 38 - 41 GGDV (Kapitel VII) → Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster