Nach der Bekanntmachung stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Artikel 69 Absatz 2 [→ Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] genannten Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.
Der Inhaber kann gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde anfordern.
Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster