Eintragungsurkunde

Artikel 17 (1) GGDV

Nach der Bekanntmachung stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Artikel 69 Absatz 2 [→ Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] genannten Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.

Artikel 17 (2) GGDV

Der Inhaber kann gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde anfordern.

Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster