Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 29 (1) GGV

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

Artikel 29 (2) GGV

Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster