Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 70 (1) GGDV

Das Amt legt die Erscheinungshäufigkeit und die Erscheinungsform des Blattes für Gemeinschaftsgeschmacksmuster fest.

Artikel 70 (2) GGDV

Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 50 Absatz 2 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster] und der Artikel 14 [→ Bekanntmachung der Eintragung] und 16 [→ Veröffentlichung nach Ablauf der Aufschiebungsfrist] der vorliegenden Verordnung über die Aufschiebung der Bekanntmachung enthält das Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bekanntmachungen der Geschmacksmustereintragungen und anderer Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Veröffentlichung die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die vorliegende Verordnung vorschreibt.

Artikel 70 (3) GGDV

Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster] oder die vorliegende Verordnung vorschreibt, im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

Artikel 70 (4) GGDV

Die Angaben, deren Veröffentlichung in Artikel 14 [→ Bekanntmachung der Eintragung] und 16 [→ Veröffentlichung nach Ablauf der Aufschiebungsfrist] vorgeschrieben ist, werden, sofern es zweckmäßig ist, in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

Art. 70 - 71 GGDV (Kapitel XV) → Blatt und Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster