Beweisaufnahme durch das Amt

Artikel 43 (1) GGDV

Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden.

Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so setzt das Amt in der Entscheidung die Frist fest, in der der Antragsteller dem Amt Namen und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, deren Vernehmung er wünscht.

Artikel 43 (2) GGDV

Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

Die Ladung muss enthalten:

a) einen Auszug aus der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung, aus der insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;

b) die Namen der am Verfahren Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 45 Absätze 2 bis 5 [→ Kosten der Beweisaufnahme] zustehen.

Art. 42 - 46 GGDV (Kapitel VIII) → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster