Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Amt innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [→ Inanspruchnahme der Priorität] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen.
Wird die Beglaubigung nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
Der Präsident des Amtes legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.
Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster