Beauftragung von Sachverständigen

Artikel 44 (1) GGDV

Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

Artikel 44 (2) GGDV

Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

a) die genaue Beschreibung des Auftrags;

b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;

d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Artikel 45 Absätze 2, 3 und 4 [→ Kosten der Beweisaufnahme] geltend machen kann.

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

Artikel 44 (3) GGDV

Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz ablehnen, oder aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.) berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

Art. 42 - 46 GGDV (Kapitel VIII) → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster