Im Sinne dieses Gesetzes ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Muster
§ 1 Nr. 2 GeschmMG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 3 GeschmMG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 5 GeschmMG → Rechtsinhaber