Anwendungsbereich

§ 1 GeschmMV

Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

siehe auch