Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.
Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.