Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.
Artikel 10 (1) → Vorläufige Maßnahmen gegen Rechtsverletzer
Gerichte können auf Antrag vorläufige Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen.
Artikel 10 (2) → Alternative Maßnahmen und Sicherheiten
Gerichte können die Fortsetzung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung von Sicherheiten knüpfen.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.