Vertraulichkeitsverpflichtung

§ 16 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Vertraulichkeitsverpflichtung für Parteien und andere Beteiligte in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

§ 16 (2) GeschGehG

Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

siehe auch

§ 16 GeschGehG → Geheimhaltung
Regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.