Verbotene Nutzung oder Offenlegung

§ 4 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt, wer ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen darf und unter welchen Bedingungen.

§ 4 (2) GeschGehG

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer

1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1

a) Nummer 1 oder

b) Nummer 2

erlangt hat,

2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder

3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

siehe auch

§ 4 GeschGehG → Handlungsverbote
Legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf.