Strafbarkeit des Versuchs

§ 23 (5) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt, dass der Versuch der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist.

§ 23 (5) GeschGehG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.