§ 23 (5) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt, dass der Versuch der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist.
Der Versuch ist strafbar.
§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.