Strafbarkeit bei Nutzung durch fremde Handlung erlangter Geheimnisse

§ 23 (2) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die Bestrafung für die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die durch fremde Handlungen erlangt wurden.

§ 23 (2) GeschGehG

Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.