Strafbarkeit bei Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

§ 23 (1) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschreibt die Strafen für die unrechtmäßige Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zur Förderung des Wettbewerbs oder aus Eigennutz.

§ 23 (1) GeschGehG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.