§ 1 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
§ 1 GeschGehG → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient.