Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 1 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

§ 1 (1) GeschGehG

Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

siehe auch

§ 1 GeschGehG → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient.