Rechtmäßigkeit von Beihilfehandlungen

§ 23 (6) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschreibt die Bedingungen, unter denen Beihilfehandlungen nicht rechtswidrig sind.

§ 23 (6) GeschGehG

Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.