§ 15 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.
Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.
§ 15 GeschGehG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.