Informationsaustausch und Korrespondenzstellen

Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt den Informationsaustausch und die Einrichtung von Korrespondenzstellen.

Artikel 17

Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Korrespondenzstellen für alle Fragen nach der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV → Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Beschreibt den Informationsaustausch und die Einrichtung von Korrespondenzstellen.