Haftung des Rechtsverletzers

§ 10 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.

§ 10 (1) GeschGehG → Schadensersatzpflicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Beschreibt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.

§ 10 (2) GeschGehG → Bemessung des Schadensersatzes
Regelt die Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes, einschließlich der Berücksichtigung des erzielten Gewinns.

§ 10 (3) GeschGehG → Entschädigung für nicht-vermögensrechtlichen Schaden
Erlaubt die Forderung einer Entschädigung in Geld für nicht-vermögensrechtlichen Schaden.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.