Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft

§ 20 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erfordert die Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft durch die antragstellende Partei.

§ 20 (3) GeschGehG

Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.