§ 23 (4) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die verschärften Strafen für gewerbsmäßige oder internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.