Gewerbsmäßige und internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

§ 23 (4) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die verschärften Strafen für gewerbsmäßige oder internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.

§ 23 (4) GeschGehG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.