§ 3 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erlaubt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
§ 3 GeschGehG → Erlaubte Handlungen
Beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf.