Gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung oder Offenlegung

§ 3 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erlaubt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

§ 3 (2) GeschGehG

Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

siehe auch

§ 3 GeschGehG → Erlaubte Handlungen
Beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf.