§ 16 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.
§ 16 (1) GeschGehG → Einstufung als geheimhaltungsbedürftig
Ermöglicht die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht.
§ 16 (2) GeschGehG → Vertraulichkeitsverpflichtung
Regelt die Vertraulichkeitsverpflichtung für Parteien und andere Beteiligte in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.
§ 16 (3) GeschGehG → Einschränkung der Akteneinsicht
Beschreibt die Einschränkungen bei der Akteneinsicht für Dritte.
GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.