§ 3 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die erlaubten Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses.
Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch 1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
§ 3 GeschGehG → Erlaubte Handlungen
Beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf.