Einstufung als geheimhaltungsbedürftig

§ 16 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ermöglicht die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht.

§ 16 (1) GeschGehG

Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.

siehe auch

§ 16 GeschGehG → Geheimhaltung
Regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.