Einschränkung der Akteneinsicht

§ 16 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Einschränkungen bei der Akteneinsicht für Dritte.

§ 16 (3) GeschGehG

Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

siehe auch

§ 16 GeschGehG → Geheimhaltung
Regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.