§ 20 (6) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert das Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts.
Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist 1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder 2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.