Definition des Gerichts der Hauptsache

§ 20 (6) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert das Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts.

§ 20 (6) GeschGehG

Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist 1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder 2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.