Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Anwendung von § 16 Absatz 3.

§ 19 (2) GeschGehG

Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft, 1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und 2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

siehe auch

§ 19 GeschGehG → Weitere gerichtliche Beschränkungen
Beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.