Anwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren

§ 19 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erweitert die Anwendung der §§ 16 bis 19 auf das Zwangsvollstreckungsverfahren.

§ 19 (3) GeschGehG

Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

siehe auch

§ 19 GeschGehG → Weitere gerichtliche Beschränkungen
Beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.