Anwendung der Maßnahmen

Artikel 7 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen und den rechtmäßigen Handel nicht behindern dürfen.

Artikel 7 (1)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sind in einer Art und Weise anzuwenden, die

a) verhältnismäßig ist,

b) die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel im Binnenmarkt vermeidet und

c) Gewähr gegen ihren Missbrauch bietet.

siehe auch

Artikel 7 → Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen
Beschreibt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den Umgang mit missbräuchlichen Klagen.