§ 22 (3) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die Bedingungen für die Antragstellung und die Voraussetzungen für die Streitwertbegünstigung.
Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 22 GeschGehG → Streitwertbegünstigung
Regelt die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung für Parteien, deren wirtschaftliche Lage durch die Prozesskosten erheblich gefährdet würde.